Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 1 Allgemeines

§3 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor
allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.
Wird die Leistung an den Hilfeempfänger durch eine Einrichtung erbracht, ist durch die
Vereinbarung nach Abschnitt 7 zu gewährleisten, daß diese Leistung den Grundsätzen des
Satzes 1 entspricht.
(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen
werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen werden,
wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht
möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen
Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. Der Träger der Sozialhilfe braucht
Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
wäre.
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer solchen Einrichtung untergebracht werden,
in der er durch Geistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann.


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