Asylbewerberleistungsgesetz




§6 Sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung
des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse
von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht
erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände
als Geldleistung zu gewähren.


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