Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen - Zweiter Abschnitt: Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

§421 c Sonderregelungen zur Finanzierung befristeter Arbeitsmarktprogramme
Abweichend von § 363 Abs. 1 Satz 1 trägt die Bundesagentur die Ausgaben für das ihr übertragene Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit sowie für das Sonderprogramm Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose.

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