Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


3. Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung - 7. Abschnitt: Zahnersatz

§58 Sonderkündigungsrecht
Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.

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