Asylbewerberleistungsgesetz




§7 a Sicherheitsleistung
Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden
Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne
von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige
Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.


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