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Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung3. Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls - 5. Abschnitt: Vorschriften für Leistungen§102 Schriftform
In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.zurück
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