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BundessozialhilfegesetzAbschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 2 Hilfe zur Arbeit§19 Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
(1) Für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten
können auch Kosten übernommen werden. Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel
von vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben
geeignet sein.
(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen,
kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich
einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich ist
nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet
werden würde. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall abgesehen werden,
wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies nach den
besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten und seiner Familie geboten ist.
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden
jedoch Anwendung.
(4) Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten sollen die Träger der Sozialhilfe,
die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und gegebenenfalls andere auf diesem Gebiet
tätige Stellen zusammenwirken. In geeigneten Fällen ist für den Hilfesuchenden unter Mitwirkung
aller Beteiligten ein Gesamtplan zu erstellen.zurück
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