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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -7. Kapitel: Verbände der Krankenkassen§216 Satzung der Bundesverbände
Jeder Bundesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. § 210 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.zurück
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