Regelsatzverordnung - Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes


zuletzt geändert durch Art. 29 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190)1 Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:



§1
(1) Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistungen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf
einschließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu
gehören auch die laufenden Leistungen für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem
Anschaffungswert, für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat in kleinerem
Umfang sowie für Körperpflege und für Reinigung.2
(2) Laufende Leistungen der in Absatz 1 genannten Art sind nach Regelsätzen zu gewähren, soweit
nicht das Gesetz oder diese Verordnung anderes bestimmt.


§2
(1) Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen.
Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand gelten auch für den Alleinstehenden.
(2) (gestrichen)
(3) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
1. bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 50 vom Hundert, beim Zusammenleben mit einer Person,
die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, 55 vom Hundert,
2. vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 65 vom Hundert,
3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 90 vom Hundert und
4. vom Beginn des 19. Lebensjahres an 80 vom Hundert
des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand.
(4) Beträge nach den Absätzen 1 und 3, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden
und von 0,50 Euro an aufzurunden. Satz 1 findet in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30.
Juni 2002 keine Anwendung.


§3
§ 3
(1) Laufende Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt.
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen
Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen
nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zu berücksichtigen sind, so lange anzuerkennen, als es diesen
Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Vor Abschluß eines Vertrages über
eine neue Unterkunft hat der Hilfeempfänger den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die
nach Satz 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen; sind die Aufwendungen für die neue
Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener
Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher
zugestimmt. § 15a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist auf die Gewährung von Leistungen für die
Unterkunft entsprechend anzuwenden. Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können
bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der
Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlaßt wird oder aus anderen Gründen notwendig ist
und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann.
(2) Sind laufende Leistungen für Heizung zu gewähren, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder
einem Elternteil untergebracht, so werden in der Regel die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt
abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung gewährt,
sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.


§4
Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 21.3.1990 I 562 nach Maßgabe d. Art. 3 Satz 2

§5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt
I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.


§6
Aufhebungsvorschrift

§7
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1962 in Kraft.