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Regelsatzverordnung - RSV - Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067) -
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Fortschreibung.
§2 Inhalt, Eckregelsatz (1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder
regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.
(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich
aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt
erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
ergeben:
1. Abteilung 01 (Nahrungsmittel, Getränke,
Tabakwaren) zu einem Anteil von 96 vom Hundert,
2. Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe) zu einem Anteil von 89 vom Hundert,
3. Abteilung 04 (Wohnung, Wasser, Strom,
Gas u.a. Brennstoffe) zu einem Anteil von 8 vom Hundert,
4. Abteilung 05 (Einrichtungsgegenstände (Möbel),
Apparate, Geräte und Ausrüstungen
für den Haushalt
sowie deren Instandhaltung) zu einem Anteil von 87 vom Hundert,
5. Abteilung 06 (Gesundheitspflege) zu einem Anteil von 64 vom Hundert,
6. Abteilung 07 (Verkehr) zu einem Anteil von 37 vom Hundert,
7. Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung) zu einem Anteil von 64 vom Hundert,
8. Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) zu einem Anteil von 42 vom Hundert,
9. Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen)
zu einem Anteil von 30 vom Hundert,
10. Abteilung 12 (Andere Waren und
Dienstleistungen) zu einem Anteil von 65 vom Hundert.
(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach
ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.
(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere
Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.
§3 Aufbau der Regelsätze H (1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen.
Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes.
Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.
(2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen
1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert,
2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert
des Eckregelsatzes.
(3) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§4 Fortschreibung Der Eckregelsatz verändert sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres, in dem keine Neubemessung
der Regelsätze nach § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, um den
Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
verändert.
§5 Festsetzung zum 1. Januar 2005gi Die Festsetzung der Regelsätze nach dieser Verordnung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2005.
Grundlage sind die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998.
§6 Inkrafttreten, Außerkrafttretenm Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelsatzverordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S.
2190), außer Kraft.
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