Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


10. Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz -Dritter Abschnitt: Datenlöschung, Auskunftspflicht

§305 b Rechenschaft über die Verwendung der Mittel
Die Krankenkassen haben in ihren Mitgliederzeitschriften in hervorgehobener Weise und gebotener Ausführlichkeit jährlich über die Verwendung ihrer Mittel im Vorjahr Rechenschaft abzulegen und dort zugleich ihre Verwaltungsausgaben gesondert auch als Beitragssatzanteil auszuweisen.

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