Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


8. Kapitel: Finanzierung - Erster Abschnitt: Beiträge - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

§238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner
Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

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