Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung


Dritter Abschnitt: Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag -Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung

§28 q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung
(1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 erhalten, mindestens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der [bis 30.9.2005: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte] [ab 1.10.2005: Deutschen Rentenversicherung Bund] zur Künstlersozialkasse. Die [bis 30.9.2005: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte] [ab 1.10.2005: Deutschen Rentenversicherung Bund] speichert in der in § 28p Abs. 8 Satz 1 genannten Datei Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Abs. 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen verarbeiten und nutzen.



(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.



(3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, [bis 30.9.2005: der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte] [ab 1.10.2005: die Deutsche Rentenversicherung Bund] und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. [bis 30.9.2005: Die Bundesknappschaft] [ab 1.10.2005: Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See], die See-Krankenkasse und die landwirtschaftlichen Krankenkassen können dabei ausgenommen werden.



(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.



(5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateien (§ 28p Abs. 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für [bis 30.9.2005: die Bundesknappschaft] [ab 1.10.2005: die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus] als Einzugsstelle.


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