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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Fünftes Kapitel: Leistunge an Arbeitgeber - Zweiter Abschnitt: Berufliche Ausbildung... - Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben§238 Probebeschäftigung behinderter Menschen
Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne von § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist.zurück
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