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Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungSechster Abschnitt: Sozialversicherungsausweis§98 Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäftigten vorlegen zu lassen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den eine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 besteht, hierüber zu belehren.zurück
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