Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen - Dritter Abschnitt: Leistungsverhältnis in Sonderfällen

§334 Pfändung von Leistungen
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozessordnung.

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