Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe

§11 Personenkreis
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen
und Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen
und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen; soweit minderjährige unverheiratete
Kinder, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt
aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das
Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteiles zu berücksichtigen. Das Einkommen
und Vermögen der Eltern oder des Elternteils sind nicht zu berücksichtigen, wenn eine
Hilfesuchende schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres
betreut.
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fällen auch insoweit gewährt werden, als
der notwendige Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Einkommen
und Vermögen beschafft werden kann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 genannten
Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.
(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt werden, der ein für den notwendigen
Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch einzelne für seinen
Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann
ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.


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