Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

§60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht
Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte,
die vor dem 1. Januar 2003 beginnen,
1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern
sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten
haben; § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt,
2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Abs. 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen,
sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine
Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober
1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen,
3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17 Abs. 3 geleistete Darlehensbetrag unter den
Voraussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der
Mitteilung nach § 18c Abs. 8 an die Deutsche Ausgleichsbank zu richten.


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