|
|
Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur - Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen - Beratung und Vermittlung durch Dritte: Berufsberatung§289 Offenbarungspflicht
Der Berufsberater, der die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnimmt, ist verpflichtet, dem Ratsuchenden deren Identität mitzuteilen; er hat darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Pflicht zur Offenbarung besteht auch, wenn der Berufsberater zu einer Einrichtung Verbindungen unterhält, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann.zurück
|
|
|
|