Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt IX Verfahren

§45 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig,
in dessen Be zirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den
ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende
seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn
1. der Auszubildende verheiratet ist oder war,
2. seine Eltern nicht mehr leben,
3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit
des Auszubildenden nicht zustand,
4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung
haben,
5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6. der Auszubildende von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene
Ausbildungsstätte besucht (§ 5 Abs. 1),
7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält
(§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt
für Ausbildungsfö rderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an
1. Abendgymnasien und Kollegs,
2. Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die
der Auszubildende besucht.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für
Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese
Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Voroder
Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule
errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen
Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende
an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet,
so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2,
3 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zustä ndige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung
örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die
die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.


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