|
|
Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz - Dritter Abschnitt: Vorstand und Verwaltung§392 Obergrenzen für Beförderungsämter
Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.zurück
|
|
|
|