Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Elftes Kapitel: Organisation und Datenschutz - Dritter Abschnitt: Vorstand und Verwaltung

§392 Obergrenzen für Beförderungsämter
Bei der Bundesagentur können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.

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