Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 1 Personenkreis, Gegenstand der Hilfe

§12 Notwendiger Lebensunterhalt
(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen
Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehungen
zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen,
vor allem den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf.


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