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Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V§4 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände
nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die
zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung
oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte
und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft
lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist
Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder
nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
nicht zu berücksichtigen ist.zurück
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