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Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V§1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen
zu berücksichtigen:
1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren
als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie
jährlich 50 Euro nicht übersteigen,
2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
dienen, soweit sie die Lage des Empfängers
nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht
gerechtfertigt wären,
3. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson
für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung,
4. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und
der Leistungszuschlag,
5. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe
gemäß Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen
den Parteien des Nordatlantikvertrages über
die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut)
vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige
Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften
und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln
vom 25. September 1990 und 23. September
1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland
stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den
Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom
3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige
Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
6. bis zum 31. Dezember 2007 die Übergangsbeihilfe
nach
a) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewährung
von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und
Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des
Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April
1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt
geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember
1994 (BAnz. 1995 S. 165),
b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewährung
von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und
Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des
Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 18. Dezember
1995 (BAnz. S. 12 951), zuletzt geändert
durch die Richtlinie vom 10. Dezember 1996
(BAnz. S. 13 069),
c) der Nummer 11 der Richtlinie über die Gewährung
von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und
Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des
Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 25. März
1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die
Richtlinie vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2501);
hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen
gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des
Betrages, der dem Unternehmen von der Bundesagentur
für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen,
7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird,
8. Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird,
9.bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen.
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte
und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft
lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen,
sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen
in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten
Satzes der nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
maßgebenden Regelleistung zuzüglich der
anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag
übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht
überschreiten. § 11 Abs. 1 und 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.zurück
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