Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 1 Allgemeines

§2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen,
besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen,
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen
anderer, auf die jedoch kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden,
weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind.


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