Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt V Vermögensanrechnung

§30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der
Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums
geteilt wird.


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