|
|
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt V Vermögensanrechnung§30 Monatlicher Anrechnungsbetrag
Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der
Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums
geteilt wird.zurück
|
|
|
|