Bundessozialhilfegesetz


Abschnitt 2 Hilfe zum Lebensunterhalt Unterabschnitt 2 Hilfe zur Arbeit

§18 a Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit fördert nach § 421d des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch auf Antrag regionale gemeinsame Modellvorhaben zur Verbesserung der
Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und des örtlich zuständigen Arbeitsamtes (beteiligte
Leistungsträger) für
1. arbeitslos gemeldete Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz,
2. Arbeitslosenhilfebezieher.
Andere Arbeitslose können einbezogen werden. Die Modellvorhaben sollen über § 18 Abs. 2a
hinaus neue Möglichkeiten der Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Ziel erproben, mehr
Vermittlungen in Arbeit zu erreichen, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit
zu steigern und das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Sie sind so auszugestalten,
dass den Arbeitslosen durch die Einbeziehung rechtliche und finanzielle Nachteile
nicht entstehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung entscheidet nach Beteiligung der
zuständigen obersten Landesbehörden und der Bundesanstalt für Arbeit. Die Dauer der Förderung
soll 24 Monate nicht übersteigen; die Förderung endet spätestens am 31. Dezember 2004.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
(2) Im Rahmen der Modellvorhaben nach Absatz 1 kann der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe
1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und anderen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
ganz oder teilweise durch das örtlich zuständige Arbeitsamt oder durch eine dafür gemeinsam
mit dem örtlich zuständigen Arbeitsamt gebildete oder beauftragte Stelle wahrnehmen
lassen,
2. für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt und andere einbezogene Arbeitslose auch
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 4 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringen.
(3) Die beteiligten Leistungsträger und die von ihnen gemeinsam gebildete oder beauftragte
Stelle können für die Modellvorhaben nach Absatz 1 die für die Durchführung des Modellvorhabens
erforderlichen Sozialdaten erheben, verarbeiten und nutzen. Sie sollen vereinbaren, wie
die durch das Modellvorhaben entstehenden nicht geförderten Aufwendungen von ihnen auszugleichen
sind.
(4) Die Modellvorhaben sind entsprechend der Zielsetzung von Absatz 1 so auszuwerten, dass
sie eine bundesweite Bewertung zulassen. Bei der Auswertung haben die beteiligten Leistungsträger,
die zuständigen obersten Landesbehörden, das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit und das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zusammenzuwirken.
Die Kommunalen Spitzenverbände und die Bundesanstalt für Arbeit sind zu beteiligen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung kann nach Beteiligung der zuständigen obersten
Landesbehörde und der Bundesanstalt für Arbeit zulassen, dass Träger der Sozialhilfe auch im
Rahmen von Modellvorhaben, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 gefördert werden, nach den Absätzen
2 und 3 verfahren und in die Auswertung nach Absatz 4 einbezogen werden, wenn die
Modellvorhaben Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.

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§ 18a tritt gem. Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der
Sozialhilfe vom 20. November 2000 (BGBl. I S. 1590) am 31. Dezember 2004 außer Kraft.


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