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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)Abschnitt IX Verfahren§48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten
(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule,
Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende
vorgelegt hat
1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen
erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des
vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder
2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte
darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten
Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.
Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden
Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend
von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die
entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden
Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt
werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden
Semester erbracht worden sind.
(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer
nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung
zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.
(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für
Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte
Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende
besucht.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.
(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der
Auszubildende eine Ausbildungsstätte besuchen will, für die ein Förderungsausschuß nicht errichtet ist,
eine gutachtliche Stellungnahme dieser Ausbildungsstätte einholen.
(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem
Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist.zurück
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