Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung


3. Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls -3 . Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst - 3. Unterabschnitt: Neufestsetzung

§91 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung
Bei Neufestsetzungen des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen sind die Vorschriften über den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst und über den Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen entsprechend anzuwenden.

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