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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Achter Abschnitt: Entgeltersatzleistungen - Arbeitslosengeld: Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen mit sonstigem Einkommen, Ruhen d. Anspruchs§140 Minderung wegen verspäteter Meldung
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.zurück
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