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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte§6 Minderung des Familienaufwands
Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.zurück
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