Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


6. Kapitel: Organisation der Krankenkassen - Vierter Abschnitt: Meldungen

§198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.

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