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Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Achtes Kapitel: Pflichten - Erster Abschnitt: Pflichten im Leistungsverfahren - Meldepflichten§310 Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit
Wird für den Arbeitslosen nach der Arbeitslosmeldung eine andere Agentur für Arbeit zuständig, hat er sich bei der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich zu melden.zurück
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