Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung


3. Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls - 4. Abschnitt: Mehrleistungen

§94 Mehrleistungen
(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für

1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,

2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder Abs. 3 Nr. 2 versichert sind,

3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a versichert sind, wenn dies an einer besonderen Auslandsvertretung im Sinne de § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen.

Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbesondere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.



(2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit

1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert,

2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert

des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.



(3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.


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