Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Sechstes Kapitel: Leistungen an Träger - Erster Abschnitt: Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

§245 Maßnahmekosten
Als Maßnahmekosten können die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten übernommen werden.

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