Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Neuntes Kapitel: Gemeinsame Vorschriften für Leistungen - Dritter Abschnitt: Leistungsverhältnis in Sonderfällen

§336 Leistungsrechtliche Bindung
Stellt [bis 30.9.2005: die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte] [ab 1.10.2005: die Deutsche Rentenversicherung Bund] im Verfahren nach § 7a Abs. 1 des Vierten Buches die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt fest, ist die Bundesagentur hinsichtlich der Zeiten, für die der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt wirksam ist, an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden.

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