|
|
Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Siebter Abschnitt: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Grundsätze§99 Leistungsrahmen
Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.zurück
|
|
|
|