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Asylbewerberleistungsgesetz§1 Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet
aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet
ist,
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 32 oder 32 a
des Ausländergesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 55 des Ausländergesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder
nicht mehr vollziehbar ist, oder
6. Ehegatten oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne
daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen eine andere Aufenthaltsgenehmigung
als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Aufenthaltsgenehmigungen mit einer
Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz
leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
1. die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
2. das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten
anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch
wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.zurück
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