Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -


Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger

§11 Leistungsarten
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

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