Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Sechstes Kapitel: Leistungen an Träger - Erster Abschnitt: Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

§246 d Leistungen
(1) Als Maßnahmekosten können dem Träger die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Fachpersonal sowie das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal sowie die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten erstattet werden.

(2) Die Förderung darf eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen.


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