Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -


12. KAPITEL - Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

§310 Leistungen
(1) und (2) aufgehoben



(3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.



(4) bis (11) aufgehoben


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