Asylbewerberleistungsgesetz




§2 Leistungen in besonderen Fällen
(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte
entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend
am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen
kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre,
rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen.
(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft
bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände.
(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft
leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der
Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.


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