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Asylbewerberleistungsgesetz§8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt
anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des
Ausländergesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes,
übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall,
bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.
(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des
Ausländergesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein
monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Abs. 1 Satz 4 gewährt werden,
wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher
Mittel rechtfertigen.zurück
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