|
|
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger§21 b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
(1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen.zurück
|
|
|
|