Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt VIII Organisation

§40 a Landesämter für Ausbildungsförderung
Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames
Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes
für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 keine Anwendung.


zurück
Tausch-Buecher.de