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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung -4. Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern - 3 Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen§108 a Krankenhausgesellschaften
Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluß von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.zurück
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