Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)


Abschnitt III Leistungen

§13 a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs. 2a und 2b des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen
beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialg esetzbuch
mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,
erhöht sich der Bedarf um monatlich 47 €. Sind die in Satz 1 Nr. 2 genannten Vertragsleistungen auf
einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen
um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten
Betrag. Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen
auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer
Krankenhausbehandlung umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragste llung.
(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig
1. in der sozialen Pflegeversicherung oder
2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 des Elften Buches Sozia lgesetzbuch
genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 8 €.


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