Asylbewerberleistungsgesetz




§10 b Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern
(1) Die nach § 10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde hat der Behörde, die nach § 10a Abs. 2
Satz 3 die Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
(2) Verläßt in den Fällen des § 10a Abs. 2 der Leistungsberechtigte die Einrichtung und bedarf
er im Bereich der Behörde, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach
einer Leistung nach diesem Gesetz, sind dieser Behörde die aufgewendeten Kosten von der
Behörde zu erstatten, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 hatte.
(3) Verzieht ein Leistungsberechtigter ohne Verstoß gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche
räumliche Beschränkung vom Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, ist die Behörde
des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, der nunmehr zuständigen Behörde die dort erforderlichen
Leistungen außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 10a Abs. 2 Satz 1 zu erstatten,
wenn der Leistungsberechtigte innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel dieser
Leistungen bedarf. Die Erstattungspflicht endet spätestens nach Ablauf eines Jahres seit
dem Aufenthaltswechsel.


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