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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -Kosten - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe§112 Kostenerstattung auf Landesebene
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.zurück
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