Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -


Kosten - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe

§112 Kostenerstattung auf Landesebene
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.

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