Sozialgesetzbuch (SGB ) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -


Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer- Sechster Abschnitt: Förderung der beruflichen Weiterbildung

§82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können

1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 340 Euro und

2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 136 Euro

erbracht werden.


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